Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der dmr Advertising GmbH für die Erbringung von
Werbeleistungen
Stand: 13.10.2025
1. Gegenstand und Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle
Geschäftsbeziehungen zwischen der dmr Advertising GmbH, Karlsplatz 3, DE-80335
München (nachfolgend „dmr Advertising“) und Werbetreibenden bzw.
Agenturen (nachfolgend „Advertiser“) für die Erteilung und Durchführung
von Werbeaufträgen. Darunter fällt die Vermarktung und Vermittlung von
Werbeflächen in Partnershops (In-Store) und Publisher-Netzwerken (Out-of-Store)
sowie weitere Dienstleistungen, wie die Erstellung von Measurement Reports. Die
dmr Advertising kann weitere Produkte und Dienstleistungen in einem zentralen
Produktkatalog näher beschreiben, welcher Bestandteil dieser AGB und damit
Vertragsbestandteil wird.
1.2 Die Leistungen von dmr Advertising richten sich
ausschließlich an Unternehmer iSd. § 14 BGB. Unternehmer im
Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende Vereinbarungen, auch Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Advertiser, wie etwa allgemeine Einkaufsbedingungen,
gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung der dmr Advertising.
1.3 Bei Aufträgen durch Agenturen wird ausschließlich die beauftragende Agentur
als Vertragspartnerin von dmr Advertising, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes
vereinbart ist. Die beauftragende Agentur ist für vertragliche und gesetzliche Ansprüche Gesamtschuldnerin.
1.4 dmr Advertising behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft
zu ändern. In diesem Fall wird dmr Advertising dem Advertiser die Änderungen
vor Abschluss einer neuen Vereinbarung wenigstens in Textform (z.B. per Email)
mitteilen. Widerspricht der Advertiser nicht innerhalb einer Frist von zwei (2)
Wochen in Schriftform (nachfolgend „Widerspruch“ genannt), gelten die AGB in
der aktualisierten Fassung als genehmigt. Widerspricht der Advertiser, steht dmr
Advertising ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb einer zweiwöchigen
Frist, beginnend mit dem Zugang des Widerspruchs bei dmr Advertising zu. Für
bereits geschlossene Vereinbarungen gelten diese AGB in der bei deren Abschluss
geltenden Fassung fort.
2. Begriffsdefinitionen
2.1 „Ad Impression“ meint den Aufruf einer Website oder eines sonstigen Online-Mediums, welches ein
vom Werbevertrag erfasstes Werbemittel enthält. Nicht erforderlich für eine Ad
Impression ist, dass der Nutzer das Werbemittel „anklickt“.
2.2 „Buchungsauftrag“ meint den verbindlichen Antrag des Advertisers iSd. §
145 BGB, „Werbevertrag“ die nach Annahme des Buchungsauftrags durch dmr
Advertising zustande gekommene Vereinbarung zwischen dem Advertiser und dmr
Advertising über die Durchführung von Werbekampagnen und die Erbringung von
sonstigen Werbeleistungen auf bestimmten Online-Medien durch dmr Advertising.
2.3 „Werbeleistungen“ meint die unter dem Werbevertrag von dmr Advertising
zu erbringenden Leistungen, also insbesondere die Auslieferung von Werbemitteln,
die Vermarktung und Vermittlung von Werbeflächen in Partnershops (In-Store) und
Publisher-Netzwerken (Out-of-Store) sowie weitere Dienstleistungen, wie die
Erstellung von Measurement Reports.
2.4 „Online-Medien“ meint sämtliche Webseiten, Plattformen, Apps und sonstige Online-Medien, die
gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung Gegenstand des Werbevertrags
sind.
2.6 „CPM“ (Tausenderkontaktpreis) ist der unter dem Werbevertrag
vereinbarte Geldbetrag, der von dem Advertiser an dmr Advertising für eine
Medialeistung zu zahlen ist, die 1.000 Nutzer per Ad Impression erreicht.
2.7 „CPC“ (Cost per Click) ist der unter dem Werbevertrag vereinbarte
Gelbetrag, der von dem Advertiser an dmr Advertising für einen Klick auf eine
entsprechende werbliche Einblendung zu zahlen ist.
2.8 „Material“ meint die unter dem Werbevertrag vereinbarten Materialien
zur Umsetzung eines Auftrags, wie z.B. Banner, Texte und Content und sonstige
Assets, die von dmr Advertising auf den im Werbevertrag vereinbarten
Online-Medien anzuzeigen sind.
2.9 „Media Leistungen“ umfassen alle spezifischen Werbeleistungen, die
exklusiv in einem Vertragsverhältnis zwischen Advertiser und dmr Advertising
vereinbart sind.
2.10 „Measurement Reports“ sind Analysen und Berichte, die im Rahmen von
Werbeverträgen erstellt werden. Sie
basieren auf Daten, die mithilfe der Technologieplattform der dmr Advertising
sowie durch die Nutzung von Drittanbieter-Daten eines Publishers erhoben und
verarbeitet werden. Diese Berichte dienen dazu, die Leistung und den Erfolg von
Werbekampagnen zu messen und Einblicke in relevante Kennzahlen.
3. Abschluss von Buchungsaufträgen
3.1 Die Durchführung von Werbeleistungen erfolgt auf Grundlage von Werbeverträgen.
3.2 Im Rahmen des Mediageschäfts ausgestellte Angebote der dmr Advertising stellen
ein verbindliches Angebot dar, das mit einseitiger Unterzeichnung des
Advertisers in Schriftform zum bindenden Werbevertrag zwischen dem Advertiser
und der dmr Advertising wird.
3.3 Der Abschluss des Werbevertrags bedarf wenigstens der Textform (z.B. Email).
3.4 Einmal in die laufende Geschäftsbeziehung zwischen dmr Advertising und
Advertiser einbezogen, sind diese AGB-Bestandteil jedes folgenden
Werbevertrages, auch wenn auf diese AGB nicht noch einmal ausdrücklich
verwiesen wird. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Advertisers
sind nur gültig, soweit sie von dmr Advertising schriftlich anerkannt sind.
Dies gilt auch, wenn den Geschäftsbedingungen des Advertisers nicht
ausdrücklich widersprochen worden ist.
3.5 Vertragsparteien der Werbeverträge sind dmr Advertising und der
Advertiser. Wenn der Advertiser eine Agentur ist, handelt die Agentur im
eigenen Namen und für eigene Rechnung, also nicht in Vertretung ihrer Kunden.
Jedoch ist die Agentur verpflichtet, den Namen des Werbekunden, für den die
Agentur Medialeistungen bei dmr Advertising beziehen will, vorab namentlich
offenzulegen und auf entsprechende Nachfrage von dmr Advertising unverzüglich
einen entsprechenden Nachweis der Beauftragung zu erbringen. Während eines
laufenden Werbevertrages ist die Agentur nicht berechtigt, den Werbekunden, für
den die Kampagne gebucht wurde, zu wechseln bzw. durch Werbung für einen
anderen Werbekunden, der nicht im Werbevertrag namentlich benannt ist,
auszutauschen.
3.6 Der Advertiser ist nicht befugt, seine vertraglichen Rechte ohne
ausdrückliche schriftliche Einwilligung von dmr Advertising an Dritte
abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
3.7 Im Werbevertrag sind die von dmr Advertising zu
erbringenden Werbeleistungen und die von dem Advertiser zu zahlende Vergütung
zu vereinbaren. Sofern die Parteien im Werbevertrag nicht
ausdrücklich Abweichendes vereinbart haben, gilt die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültige Preisliste.
4. Umsetzung von Buchungsaufträgen
4.1 Rechte und Pflichten des Advertisers
4.1.1 Die vom Advertiser einzuhaltenden
Anlieferungsfristen der benötigten werblichen Materialien (etag / Banner, AdTags, Trackings,
Assets, Visuals, Copy und Produktnummern) sowie sonstige vom Advertiser
angelieferten Inhalte, insbesondere deren Anforderungen sind unter (https://dmr-advertising.com/spezifikationen) abrufbar
oder werden dem Advertiser auf sonstigem Wege rechtzeitig mitgeteilt.
4.1.2 Falls die Werbemittel oder sonstige in 4.1.1 genannte Materialien
(nachfolgend zusammen „Werbemittel“ genannt) nicht den geltenden technischen Spezifikationen
entsprechen oder gegen eine der vorstehenden Zusicherungen verstoßen,
ist dmr Advertising berechtigt, diese zurückzuweisen bzw. eine bereits laufende Kampagne zu stoppen, bis der
Advertiser die zur Durchführung des jeweiligen Werbevertrages erforderlichen
technischen Spezifikationen oder sonstigen vereinbarten Anforderungen
vollständig erfüllt und Werbemittel vollständig zur Verfügung gestellt hat.
4.1.3 Der Advertiser garantiert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel und jegliche Materialien
dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, frei von Viren und jeglicher
sonstigen Schadsoftware sind, und mit ihren Inhalten nicht gegen gesetzliche
Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen.
Der Advertiser garantiert, dass die Liefergegenstände nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere nicht
gegen das Markengesetz, das Urhebergesetz, das Heilmittelwerbegesetz, das
Arzneimittelgesetz, die Analgetikawarnhinweisverordnung, das Tierarzneimittelgesetz,
die Preisangabenverordnung, die Verordnung (EG) 1924/2006, die Verordnung (EU)
432/12, die Verordnung (EU) 1169/2011 die Verordnung (EG) 1223/2009, die
Verordnung (EU) 528/2012 oder gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
verstoßen und ferner keine jugendgefährdenden, pornografischen oder sonst
sexistischen, gewaltverherrlichenden, rassistischen, volksverhetzenden oder
gesetzeswidrigen Inhalte enthalten. Der Advertiser ersetzt dmr Advertising
jedweden Schaden, der dmr Advertising durch die Liefergegenstände, insbesondere
Werbemittel entsteht, die nicht diesen Vorgaben entsprechen. Sollte dmr
Advertising wegen der Verletzung von Rechten Dritter von diesen in Anspruch
genommen werden, stellt der Advertiser dmr Advertising unverzüglich und auf
erstes Anfordern von diesen Ansprüchen frei. Eine Schadensminderungspflicht von
dmr Advertising nach § 254 BGB bleibt unberührt.
dmr Advertising weist ausdrücklich darauf hin, dass die zur Verfügung gestellten Materialien
automatisiert an die Werbeträger weitergegeben werden und durch dmr Advertising
grundsätzlich keine Prüfung der Werbeinhalte auf Vereinbarkeit mit Recht und
Gesetz oder mögliche Verletzungen von Rechten Dritter erfolgt.
4.1.4 Ist der Advertiser aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in der Lage,
die Werbemittel oder sonstige zur Vertragsdurchführung erforderlichen Inhalte (nachfolgend zusammen
„Materialien“ genannt) gemäß den vereinbarten Spezifikationen rechtzeitig zum
vereinbarten Anlieferungstermin zu liefern, so ist dmr Advertising in jedem
Fall berechtigt, den vollen Preis für den entsprechenden Auftrag zu berechnen.
dmr Advertising wird versuchen, die gebuchte Leistung auch im verkürzten
Zeitraum und je nach Ressourcenverfügbarkeit umzusetzen, verspricht in diesen
Fällen aber keinen Leistungserfolg; es besteht kein Anspruch des Advertisers
auf Leistung.
4.1.5 Der Advertiser überträgt dmr
Advertising ein nicht-ausschließliches, zur Werbevertragsdurchführung
übertragbares und unterlizenzierbares, nach Abrufmengen unbeschränktes,
weltweites, auf die Laufzeit des Werbevertrages zeitlich beschränktes sowie
inhaltlich auf den Werbevertragszweck begrenztes Nutzungsrecht an den
Materialien. Die Rechteeinräumung umfasst die erforderlichen urheberrechtlichen
Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und sonstigen Rechte, insbesondere das
Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen
Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und zum Abruf sowie zur
Bearbeitung der Materialien, soweit dies zur Durchführung des Werbevertrags
erforderlich ist.
Sofern es sich beim Vertragsgegenstand um Werbebanner handelt, erfasst das
Nutzungsrecht auch die Inhalte des Banners und der darin enthaltenen Kennzeichen
und Elemente der Produktgestaltung. Zudem räumt der Advertiser dmr Advertising das Recht ein,
die zur Verfügung gestellten Materialien zum Zweck der Eigenwerbung sowie für
interne Zwecke von dmr Advertising (z.B. Use Cases, usw.) zeitlich unbeschränkt
weltweit zu nutzen. Die vorgenannten Rechte sind auf verbundene Unternehmen
iSd. §§ 15 AktG ff. übertragbar.
4.1.6 dmr Advertising ist dazu
berechtigt, die von dem eingesetzten Adserver (im folgenden Demand Side
Platform, kurz “DSP” genannt) an dmr Advertising übermittelten
Rückkanalinformationen (z.B. URL der Website, auf der das Werbemittel
ausgeliefert wurde) zu eigenen Zwecken und/oder zu Zwecken Dritter zu nutzen,
insofern die dmr Advertising von der DSP ein entsprechendes Nutzungsrecht an
diesen Informationen eingeräumt bekommt.
4.1.7 dmr Advertising ist
berechtigt, die Werbemittel als Werbung zu kennzeichnen, z.B. mit dem Zusatz
„Anzeige“ oder ähnlichen Zusätzen, sowie diese von etwaigen ergänzenden
redaktionellen Inhalten räumlich abzusetzen, sofern die vom Advertiser zur
Verfügung gestellten Werbemittel nicht hinreichend deutlich als Werbung
erkennbar sind; dmr Advertising ist nicht verpflichtet eine entsprechende
Kennzeichnung vorzunehmen und haftet nicht für Schäden, die dem Advertiser aus
einer fehlenden Kennzeichnung entstehen.
4.1.8 Falls es für den Einsatz der Materialien erforderlich ist, ist dmr Advertising berechtigt, die
Materialien hinsichtlich der Größe, des Formats bzw. der technischen
Spezifikationen zu bearbeiten.
4.1.9 Der Advertiser ist verpflichtet, während der Laufzeit der jeweiligen Kampagne die Webseiten, auf
die die jeweiligen Werbemittel verlinken, abrufbar zu halten bzw. dafür Sorge
zu tragen, dass diese abrufbar bleiben.
4.1.10 Es besteht für dmr Advertising keine Verpflichtung, für den Advertiser Materialien zu erstellen.
Sofern die Parteien im Werbevertrag die Erstellung von Materialien ausdrücklich
wenigstens in Textform (zB. Email) vereinbart haben, sind diese entsprechend
der im Werbevertrag getroffenen Vereinbarung oder, falls eine solche
Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf der Grundlage der jeweils gültigen
Preisliste von dmr Advertising nach Aufwand gesondert zu vergüten. Auch wenn
die Materialien von dmr Advertising erstellt werden, trägt der Advertiser die
ausschließliche rechtliche Verantwortlichkeit für deren Inhalte und deren
Rechtmäßigkeit nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen.
4.2 Rechte
und Pflichten von dmr Advertising
4.2.1 dmr Advertising verpflichtet sich zur Erbringung der im Werbevertrag
vereinbarten Leistungen, soweit zumutbar.
4.2.2 Die Erbringung der im Werbevertrag vereinbarten Leistungen erfolgt innerhalb des im
jeweiligen Werbevertrag vereinbarten Zeitraums und/oder bis zur Erreichung des
im Werbevertrag festgelegten Budgets.
4.2.3 Wird durch Verschulden von dmr Advertising weniger Leistung als im
Werbevertrag vereinbart erbracht, behält sich dmr Advertising das Recht vor,
die ausstehende Leistung unter Vorbehalt von Verfügbarkeiten nachzuliefern oder
den Rechnungsbetrag um den Anteil der ausstehenden Leistung zu mindern.
Etwaiger Schaden durch nicht oder teilweise erbrachte Leistung wird von dmr
Advertising vorbehaltlich Ziff. 7 nicht ersetzt.
4.2.4 Kann durch die Anweisung des Advertisers die im Werbevertrag
vereinbarte Leistung nicht innerhalb des im Werbevertrag vereinbarten Zeitraums
umgesetzt werden, ist die dmr Advertising berechtigt, den im Werbevertrag
vereinbarten Betrag dem Advertiser vollständig oder teilweise in Rechnung zu
stellen.
4.2.5 dmr Advertising übernimmt keine Gewähr für vom Advertiser angestrebte
Ausspielungsvolumina, KPI-Ziele und Umsatz- oder Erlössteigerungen.
4.2.6 dmr Advertising übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit,
statistische Signifikanz, Vollständigkeit oder die Übereinstimmung von
Measurement Reports mit den Erwartungen des Advertisers. Die Daten basieren auf
Informationen von Drittplattformen und/oder technischen Systemen, die außerhalb
des direkten Einflussbereichs von dmr Advertising liegen. Abweichungen in den
ausgewiesenen Kennzahlen gelten nicht als Mangel, sofern die Berichte nach
bestem Wissen und Gewissen bereitgestellt wurden.
4.2.6 dmr Advertising verpflichtet sich, eine Ausspielung der Materialien
durch geschäftlich zumutbare Anstrengungen auf den im Werbevertrag vereinbarten
Positionen und Flächen sicher zu stellen. Eine Umplatzierung der im
Werbevertrag vereinbarten Leistungen durch und im Ermessen von dmr Advertising
gilt als durch den Advertiser ohne ausdrückliche Zustimmung als genehmigt,
soweit es sich um einen Werbeplatz mit im Vergleich zum vereinbarten Werbeplatz
gleichwertiger Werbewirkung handelt.
4.2.7 Die Auslieferung der Materialien zu einem festen Termin ist nur dann
geschuldet, wenn dies in dem jeweiligen Werbevertrag ausdrücklich unter
Ausschluss eines Schieberechts vereinbart worden ist. dmr Advertising behält
sich ansonsten hinsichtlich des im jeweiligen Werbevertrag vorgesehenen
Auslieferungstermins ein Schieberecht von plus/minus drei (3) Werktagen
(Mo.-Fr.) vor. Weiterhin ist dmr Advertising berechtigt, einen vereinbarten
Auslieferungstermin zu verschieben bzw. ausfallen zu lassen, sollte ein
Online-Medium, bei dem das entsprechende Material geschaltet werden soll, zu
dem vereinbarten Auslieferungstermin nicht verfügbar sein oder wenn aufgrund
von technischen Umständen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von dmr
Advertising liegen, eine Auslieferung zu diesem Termin nicht möglich ist.
4.2.8 dmr Advertising ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen
Pflichten der Leistungen Dritter zu bedienen.
4.2.9 dmr Advertising ist berechtigt, Werbemittel zurückzuweisen oder eine
laufende Kampagne zu stoppen, sofern objektive, rechtliche oder technische
Gründe vorliegen, insb wenn:
- die Werbemittel nicht den Vorgaben
dieser AGB sowie der Auftragsbestätigung entsprechen - die Veröffentlichung für den Publisher
unzumutbar ist - der Inhalt des
Werbeauftrags/Werbemittels vom Deutschen Werberat in einem
Beschwerdeverfahren beanstandet wurde - das Werbemittel Gegenstand einer
wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, eines gerichtlichen Verfahrens oder
behördlichen Ermittlungsverfahrens (einschließlich strafrechtlicher und
verwaltungsrechtlicher Verfahren) ist - das Werbemittel in sonstiger Weise
rechtswidrig ist
In solchen Fällen wird dem Advertiser eine angemessene Frist zur
Nachbesserung eingeräumt. Eine vollständige Ablehnung ohne
Nachbesserungsmöglichkeit erfolgt nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen
geltendes Recht oder technische Standards.
4.2.10 Bei Verstoß gegen vereinbarte Tracking- oder Targeting-Vorgaben fordert
die dmr Advertising den Advertiser zunächst unter Bestimmung einer angemessenen
Frist zur Nachbesserung auf.Sofern der Advertiser keine oder keine ausreichende
Nachbesserung vornimmt, um die Verstöße abzustellen, kann die dmr Advertising eine
Vertragsstrafe in Höhe von bis maximal zur Höhe des betroffenen Kampagnenwertes
erhoben werden. Der Advertiser ist verpflichtet, einen darüber hinaus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
4.2.11 Bei technischer Nichtverfügbarkeit der vereinbarten Werbeträger wird
dmr Advertising dem Advertiser eine Ersatzschaltung anbieten oder den Rechnungsbetrag
anteilig mindern, sofern die Nichtverfügbarkeit nicht auf höherer Gewalt oder
Eingriffe Dritter zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereichs von
dmr Advertising liegen.
5. Laufzeit, Stornierungen
5.1 Die Vertragslaufzeiten werden im Werbevertrag vereinbart und richten sich nach der jeweils
vereinbarten Kampagnendauer. Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht nicht.
5.2 Für den Fall, dass der Advertiser den Werbevertrag vor Kampagnenstart teilweise oder vollständig kündigt,
ist der Advertiser verpflichtet, die Vergütung nachfolgender Staffel [anteilig]
an dmr Advertising zu leisten:
● bis 4 (vier) Wochen vor Kampagnenstart erfolgt keine Zahlung der
Vergütung
● bis 2 (zwei) Wochen vor Kampagnenstart 50 % der Vergütung
● bis 1 (eine) Woche vor Kampagnenstart 75 % der Vergütung
● bis 3 (drei) Werktage vor Kampagnenstart 80 % der Vergütung
● bis 0 (null) Werktage vor Kampagnenstart 100 % der Vergütung
5.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist für die
dmr Advertising insbesondere gegeben, wenn gegen diese infolge der vom Advertiser
beauftragten Werbeschaltung eine Abmahnung erfolgte und/oder eine einstweilige
Verfügung erwirkt wurde und/oder ein Verstoß des Advertisers gegen
Verpflichtungen aus Ziffer 4.1 dieser AGB vorliegt.
5.4 Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.
6. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Abrechnung
6.1 Die vom Advertiser an dmr Advertising zu zahlende Vergütung ergibt sich aus der bei Abschluss des
Werbevertrags gültigen Preisliste von dmr Advertising, sofern die Parteien im
Werbevertrag nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart haben.
6.2 Eine Änderung der Preise mit Wirkung für die Zukunft bleibt vorbehalten. Für bereits geschlossene
Werbeverträge sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie von dmr
Advertising mindestens einen (1) Monat vor der geplanten Veröffentlichung des
Werbemittels dem Advertiser wenigstens in Textform (zB. Email) angekündigt
werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Advertiser hinsichtlich des noch
nicht erfüllten Teils des Werbevertrags ein Kündigungsrecht zu. Das
Kündigungsrecht muss innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Erhalt der
Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.
6.3 Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich nach Leistungserbringung. Abrechnungsrelevante Grundlage sind
die Werte aus den Reportings, die dmr Advertising dem Advertiser zur Verfügung
stellt. Weitere Nachweise für das Ausspielen der Werbung werden von dmr Advertising
nicht erbracht. Abweichend hiervon ist die vereinbarte Vergütung für
Werbemaßnahmen, die außerhalb von Partnershops (Offsite) platziert werden und
ein Auftragsvolumen von 100.000 Euro übersteigen, in vollem Umfange per
Vorkasse zur Zahlung fällig.
6.4 Die Rechnungsstellung gegenüber dem Advertiser erfolgt per Post oder in elektronischer Form.
6.5 Rechnungsbeträge sind mit Rechnungseingang fällig und innerhalb von vierzehn (14)
Kalendertagen ohne Abzug zahlbar.
6.6 Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug. Insbesondere sind Entgeltforderungen von dmr
Advertising ab dem 31sten Tag nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung mit
Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu
verzinsen (§§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2, Abs. 5 BGB). Bei Verzug schuldet der
Gläubiger zudem pauschale Mahnkosten in Höhe von EUR 40,00.
6.7 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Advertisers ist ausgeschlossen, es sei denn, die
Gegenforderung des Advertisers wird von dmr Advertising nicht bestritten oder
ist rechtskräftig festgestellt oder Forderung und Gegenforderung stehen im
Gegenseitigkeitsverhältnis.
7. Haftung
7.1 Die Haftung wegen Verzuges bei der Auslieferung der Werbekampagne ist
ausgeschlossen, soweit sie auf höhere Gewalt, das heißt auf unvorhersehbare,
von dmr Advertising nicht zu vertretende Umstände wie Betriebsstörungen,
behördliche Anordnungen (z.B. solche aufgrund einer Pandemielage nationaler
Tragweite wie jener infolge des SARS-CoV-2- Virus), gerichtliche Verfügungen
oder die nicht rechtzeitige Belieferung zurückzuführen ist. In den genannten
Fällen verlängern sich die vereinbarten Ausführungszeiträume angemessen auch
innerhalb eines Verzuges.
7.2 dmr Advertising haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner leitenden
Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.3 Im Übrigen haftet dmr Advertising nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind (sog.
Kardinalpflichten) sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten
seiner einfachen Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen ist die Haftung von dmr
Advertising der Höhe nach auf den nach allgemeiner Lebenserfahrung bei
Abschluss des Werbevertrags typischerweise vorhersehbaren Schadens beschränkt
und ferner auf den Auftragswert des Werbevertrags begrenzt (es gilt der jeweils
niedrigere Wert).
7.4 Unbeschadet des Prüfungs- und Ablehnungsrechtes von dmr Advertising gemäß Ziffer 4. ist der Advertiser
für sämtliche Schäden verantwortlich, die dmr Advertising aufgrund fehlerhafter
oder rechtswidriger Materialien, die der Advertiser zu vertreten hat,
entstehen, insbesondere im Falle wettbewerbsrechtlicher oder markenrechtlicher
Ansprüchen Dritter. Der Advertiser stellt dmr Advertising auf erstes Anfordern
von etwaigen Ansprüchen Dritter aus diesem Grunde frei.
8. Datenschutz
8.1 Der Advertiser verpflichtet sich, die jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen
Vorschriften zu beachten.
8.2 Der Einsatz von Zählpixeln, Cookies, eTags oder ähnlicher Technologien
bei der Auslieferung der Werbemittel ist dem Advertiser nur bei Maßnahmen
gestattet, die sich auf Kommunikationskanäle beziehen, die außerhalb des
Partnernetzwerks der dmr Advertising betrieben werden, und auch nur dann, wenn
dies im Werbevertrag ausdrücklich vereinbart ist.
8.3 Setzt der Advertiser für die Auslieferung von Werbemitteln auf den Online-Medien Systeme
eines Dritten ein, wird er sicherstellen, dass auch der Systembetreiber die
Vorgaben des Werbevertrags einhält.
8.5 Der Advertiser verpflichtet sich, dmr Advertising über die eingesetzten
Drittanbieter (bspw. Cookies, Pixel), sowie alle weiteren Datenempfänger unter
Nennung von Namen, Anschrift und einer Kontaktperson zu informieren. Auf
Anforderung von dmr Advertising wird der Advertiser alle weiteren zur Prüfung
des Drittanbieters erforderlichen Informationen bereitstellen. Diese
Drittanbieter dürfen erst nach Prüfung und Freigabe von dmr Advertising vom
Advertiser in den bereitgestellten Werbemitteln eingesetzt werden. dmr
Advertising behält sich das Recht vor, Tracker von Drittanbietern ohne Angabe
von Gründen und ohne Ersatzleistung abzulehnen.
8.6 Sofern beim Advertiser anonyme Daten aus dem Zugriff auf die im Werbevertrag
vereinbarten Leistungen anfallen, darf der Advertiser diese Daten im Rahmen der
jeweiligen Kampagne auswerten. Diese Auswertung darf nur die anonymen Daten
umfassen, die durch Werbeschaltungen generiert worden sind.
8.7 Darüber hinaus ist dem Advertiser eine weitere Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe
sämtlicher Daten aus dem Zugriff auf die ausgelieferten Werbemittel untersagt.
Insbesondere darf der Advertiser die Daten aus Werbeplatzierungen nicht für
eigene Zwecke speichern, auswerten, anderweitig nutzen und/oder an Dritte
weitergeben. Dieses Verbot erfasst auch die Erstellung von Profilen aus dem
Nutzungsverhalten der User und deren weitere Nutzung.
8.8 Der Advertiser sichert weiterhin zu, dass die über das Werbemittel verlinkten
Webseiten jeweils eine Datenschutzerklärung i.S.d. Art. 13, 14 DSGVO
(nachfolgend „Datenschutzerklärung“ genannt) aufweisen, die vollständige und
aktuelle Informationen über die Verwendung von Technologien Dritter, sowie
Informationen über den Einsatz von Cookies und/oder den Einsatz von Webbeacons
beinhaltet. Die Datenschutzerklärung muss des Weiteren Informationen über die
Möglichkeiten des Users hinsichtlich des Cookie-Managements enthalten. Diese
Informationen und die Ausgestaltung des Einsatzes der Cookies müssen den
gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
8.9 Der Advertiser verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit seine den aktuellen
einschlägigen Normen entsprechenden Datenschutzbestimmungen den Endbenutzern im
Zusammenhang mit der Zielseiten-URL im Hinblick auf den Umgang mit
personenbezogenen Daten mit hinreichender Deutlichkeit und Genauigkeit
mitzuteilen und diese Bestimmungen einzuhalten.
9. Geheimhaltung
9.1 Die Parteien verpflichten sich, über diese AGB, die auf deren Grundlage
eingegangenen Werbeverträge und alle bei der Durchführung der Werbeverträge
gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse striktes Stillschweigen zu bewahren und
diese Dritten nicht zugänglich zu machen (zusammen nachfolgend „Vertrauliche
Informationen“ genannt). Vertrauliche Informationen sind insbesondere
Informationen über die Geschäfte, Geschäftsabläufe, Preisstrukturen,
Abschlüsse, finanzielle oder vertragliche Vereinbarungen und den Inhalt des
jeweiligen Werbevertrages und dieser AGB. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass
eine Information über die Arbeitsweise einer Partei, die jeweils andere Partei
im Rahmen der Zusammenarbeit erhält, geheim zu halten ist und ausschließlich
zur Durchführung des Werbevertrags zu nutzen. Die Geheimhaltungspflicht gilt
nicht für eine Weitergabe an mit dmr Advertising gemäß §§ 15 ff. AktG
verbundene Unternehmen. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von drei
(3) Jahren nach Beendigung des jeweiligen Werbevertrages fort.
9.2 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Vertraulichen Informationen,
9.2.1 die den Parteien bei Vertragsschluss nachweislich
bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass
dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen verletzt werden;
9.2.2 die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich
bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht
auf einer Vertragspflichtverletzung beruht;
9.2.3 die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf
Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit
zulässig und möglich werden die zur Offenlegung verpflichtete Partei die andere
Partei unverzüglich vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die
Offenlegung vorzugehen.
9.3 Die Parteien werden
nur solchen Beratern, Mitarbeitern und sonstigen Auftragnehmern Zugang zu
Vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder
denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieser AGB entsprechende
Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur
denjenigen Mitarbeitern und sonstigen Auftragnehmern die Vertraulichen
Informationen offenlegen, die diese zur Vertragsdurchführung kennen müssen, und
diese Mitarbeiter und sonstigen Auftragnehmer auch für die Zeit nach ihrem
Ausscheiden in gesetzlich maximal zulässigem Umfang zur Geheimhaltung
verpflichten.
10. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
10.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise gegen gesetzliche Regelungen
verstoßen oder aus sonstigen Gründen nichtig sein, wird dadurch die Gültigkeit
dieser AGB im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden die nichtige
Bestimmung im gegenseitigen Einvernehmen durch eine andere ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
10.2 Aufhebungen, Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
10.3 Sofern nach diesen AGB die Schriftform verlangt wird, gilt, dass zur Wahrung der Schriftform
eine Übermittlung eines PDF (Scan der durch die jeweilige Partei unterschriebenen Vereinbarung) per E-Mail an die
andere Partei genügt. Ein Austausch von Originalen des unterschriebenen
Vertrages oder Kündigungsschreiben zwischen den Parteien ist nicht
erforderlich.
10.4 Die Vereinbarungen unterliegen ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts (CISG).
10.5 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von dmr Advertising. dmr Advertising ist berechtigt,
den Advertiser an seinem Sitz zu verklagen.
10.6 dmr Advertising ist berechtigt, im Rahmen der Eigenwerbung öffentlich auf die Zusammenarbeit mit
dem Advertiser, auch unter Abbildung der Marken bzw. Logos des Advertisers,
hinzuweisen. Ist der Advertiser eine Agentur, sorgt diese dafür, dass deren
Auftraggeber zugunsten von dmr Advertising ausreichende
Einwilligungserklärungen i.S. dieser Ziff. 10.2 abgegeben haben. Die Agentur
hält dmr Advertising insoweit von jeglichen Ansprüchen ihrer Auftraggeber frei.
Der Advertiser wird eventuelle öffentliche Stellungnahmen und öffentlichen
Äußerungen über die Zusammenarbeit der Parteien ausschließlich im vorherigen
gegenseitigen Einvernehmen wenigstens in Textform (z.B. Email) abgeben.
10.7 dmr Advertising steht es (auch) nach Beendigung der
Vertragsverhältnisses frei, den Advertiser per E-Mail über eigene identische
oder ähnliche Dienstleistungen zu informieren. dmr Advertising weist insoweit
daraufhin, dass der Advertiser jederzeit einer entsprechenden Verwendung der
E-Mail-Adresse des Advertisers widersprechen kann.
Coming soon
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Mail: info(at)dmr-advertising.com
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