Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der dmr Advertising GmbH für die Erbringung von Werbeleistungen

Effective date: November 7, 2025

1. Gegenstand und Geltungsbereich  
 
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle  
 
Geschäftsbeziehungen zwischen der dmr Advertising GmbH, Karlsplatz 3, DE-80335  
München (nachfolgend „dmr Advertising“) und Werbetreibenden bzw.  
Agenturen (nachfolgend „Advertiser“) für die Erteilung und Durchführung  
von Werbeaufträgen. Darunter fällt die Vermarktung und Vermittlung von  
Werbeflächen in Partnershops (In-Store) und Publisher-Netzwerken (Out-of-Store)  
sowie weitere Dienstleistungen, wie die Erstellung von Measurement Reports. Die  
dmr Advertising kann weitere Produkte und Dienstleistungen in einem zentralen  
Produktkatalog näher beschreiben, welcher Bestandteil dieser AGB und damit  
Vertragsbestandteil wird.  
 
1.2 Die Leistungen von dmr Advertising richten sich  
ausschließlich an Unternehmer iSd. § 14 BGB. Unternehmer im  
Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine  
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in  
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.  
Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende Vereinbarungen, auch Allgemeine  
Geschäftsbedingungen der Advertiser, wie etwa allgemeine Einkaufsbedingungen,  
gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung der dmr Advertising.  
 
1.3 Bei Aufträgen durch Agenturen wird ausschließlich die beauftragende Agentur  
als Vertragspartnerin von dmr Advertising, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes  
vereinbart ist. Die beauftragende Agentur ist für vertragliche und gesetzliche Ansprüche Gesamtschuldnerin.  
 
1.4 dmr Advertising behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft  
zu ändern. In diesem Fall wird dmr Advertising dem Advertiser die Änderungen  
vor Abschluss einer neuen Vereinbarung wenigstens in Textform (z.B. per Email)  
mitteilen. Widerspricht der Advertiser nicht innerhalb einer Frist von zwei (2)  
Wochen in Schriftform (nachfolgend „Widerspruch“ genannt), gelten die AGB in  
der aktualisierten Fassung als genehmigt. Widerspricht der Advertiser, steht dmr  
Advertising ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb einer zweiwöchigen  
Frist, beginnend mit dem Zugang des Widerspruchs bei dmr Advertising zu. Für  
bereits geschlossene Vereinbarungen gelten diese AGB in der bei deren Abschluss  
geltenden Fassung fort.  
 
2. Begriffsdefinitionen  
 
2.1 „Ad Impression“ meint den Aufruf einer Website oder eines sonstigen Online-Mediums, welches ein  
vom Werbevertrag erfasstes Werbemittel enthält. Nicht erforderlich für eine Ad  
Impression ist, dass der Nutzer das Werbemittel „anklickt“.  
 
2.2 „Buchungsauftrag“ meint den verbindlichen Antrag des Advertisers iSd. §  
145 BGB, „Werbevertrag“ die nach Annahme des Buchungsauftrags durch dmr  
Advertising zustande gekommene Vereinbarung zwischen dem Advertiser und dmr  
Advertising über die Durchführung von Werbekampagnen und die Erbringung von  
sonstigen Werbeleistungen auf bestimmten Online-Medien durch dmr Advertising.  
 
2.3 „Werbeleistungen“ meint die unter dem Werbevertrag von dmr Advertising  
zu erbringenden Leistungen, also insbesondere die Auslieferung von Werbemitteln,  
die Vermarktung und Vermittlung von Werbeflächen in Partnershops (In-Store) und  
Publisher-Netzwerken (Out-of-Store) sowie weitere Dienstleistungen, wie die  
Erstellung von Measurement Reports.  
 
2.4 „Online-Medien“ meint sämtliche Webseiten, Plattformen, Apps und sonstige Online-Medien, die  
gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung Gegenstand des Werbevertrags  
sind.  
 
2.6 „CPM“ (Tausenderkontaktpreis) ist der unter dem Werbevertrag  
vereinbarte Geldbetrag, der von dem Advertiser an dmr Advertising für eine  
Medialeistung zu zahlen ist, die 1.000 Nutzer per Ad Impression erreicht.  
 
2.7 „CPC“ (Cost per Click) ist der unter dem Werbevertrag vereinbarte  
Gelbetrag, der von dem Advertiser an dmr Advertising für einen Klick auf eine  
entsprechende werbliche Einblendung zu zahlen ist.  
 
2.8 „Material“ meint die unter dem Werbevertrag vereinbarten Materialien  
zur Umsetzung eines Auftrags, wie z.B. Banner, Texte und Content und sonstige  
Assets, die von dmr Advertising auf den im Werbevertrag vereinbarten  
Online-Medien anzuzeigen sind.  
 
2.9 „Media Leistungen“ umfassen alle spezifischen Werbeleistungen, die  
exklusiv in einem Vertragsverhältnis zwischen Advertiser und dmr Advertising  
vereinbart sind.  
 
2.10 „Measurement Reports“ sind Analysen und Berichte, die im Rahmen von  
Werbeverträgen erstellt werden. Sie  
basieren auf Daten, die mithilfe der Technologieplattform der dmr Advertising  
sowie durch die Nutzung von Drittanbieter-Daten eines Publishers erhoben und  
verarbeitet werden. Diese Berichte dienen dazu, die Leistung und den Erfolg von  
Werbekampagnen zu messen und Einblicke in relevante Kennzahlen.  
 
3. Abschluss von Buchungsaufträgen  
 
3.1 Die Durchführung von Werbeleistungen erfolgt auf Grundlage von Werbeverträgen.  
 
3.2 Im Rahmen des Mediageschäfts ausgestellte Angebote der dmr Advertising stellen  
ein verbindliches Angebot dar, das mit einseitiger Unterzeichnung des  
Advertisers in Schriftform zum bindenden Werbevertrag zwischen dem Advertiser  
und der dmr Advertising wird.  
 
3.3 Der Abschluss des Werbevertrags bedarf wenigstens der Textform (z.B. Email).  
 
3.4 Einmal in die laufende Geschäftsbeziehung zwischen dmr Advertising und  
Advertiser einbezogen, sind diese AGB-Bestandteil jedes folgenden  
Werbevertrages, auch wenn auf diese AGB nicht noch einmal ausdrücklich  
verwiesen wird. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Advertisers  
sind nur gültig, soweit sie von dmr Advertising schriftlich anerkannt sind.  
Dies gilt auch, wenn den Geschäftsbedingungen des Advertisers nicht  
ausdrücklich widersprochen worden ist.  
 
3.5 Vertragsparteien der Werbeverträge sind dmr Advertising und der  
Advertiser. Wenn der Advertiser eine Agentur ist, handelt die Agentur im  
eigenen Namen und für eigene Rechnung, also nicht in Vertretung ihrer Kunden.  
Jedoch ist die Agentur verpflichtet, den Namen des Werbekunden, für den die  
Agentur Medialeistungen bei dmr Advertising beziehen will, vorab namentlich  
offenzulegen und auf entsprechende Nachfrage von dmr Advertising unverzüglich  
einen entsprechenden Nachweis der Beauftragung zu erbringen. Während eines  
laufenden Werbevertrages ist die Agentur nicht berechtigt, den Werbekunden, für  
den die Kampagne gebucht wurde, zu wechseln bzw. durch Werbung für einen  
anderen Werbekunden, der nicht im Werbevertrag namentlich benannt ist,  
auszutauschen.  
 
3.6 Der Advertiser ist nicht befugt, seine vertraglichen Rechte ohne  
ausdrückliche schriftliche Einwilligung von dmr Advertising an Dritte  
abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.  
 
3.7 Im Werbevertrag sind die von dmr Advertising zu  
erbringenden Werbeleistungen und die von dem Advertiser zu zahlende Vergütung  
zu vereinbaren. Sofern die Parteien im Werbevertrag nicht  
ausdrücklich Abweichendes vereinbart haben, gilt die zum Zeitpunkt des  
Vertragsschlusses gültige Preisliste.  
 
4. Umsetzung von Buchungsaufträgen  
 
4.1 Rechte und Pflichten des Advertisers  
 
4.1.1 Die vom Advertiser einzuhaltenden  
Anlieferungsfristen der benötigten werblichen Materialien (etag / Banner, AdTags, Trackings,  
Assets, Visuals, Copy und Produktnummern) sowie sonstige vom Advertiser  
angelieferten Inhalte, insbesondere deren Anforderungen sind unter (https://dmr-advertising.com/spezifikationen) abrufbar  
oder werden dem Advertiser auf sonstigem Wege rechtzeitig mitgeteilt.  
 
4.1.2 Falls die Werbemittel oder sonstige in 4.1.1 genannte Materialien  
(nachfolgend zusammen „Werbemittel“ genannt) nicht den geltenden technischen Spezifikationen  
entsprechen oder gegen eine der vorstehenden Zusicherungen verstoßen,  
ist dmr Advertising berechtigt, diese zurückzuweisen bzw. eine bereits laufende Kampagne zu stoppen, bis der  
Advertiser die zur Durchführung des jeweiligen Werbevertrages erforderlichen  
technischen Spezifikationen oder sonstigen vereinbarten Anforderungen  
vollständig erfüllt und Werbemittel vollständig zur Verfügung gestellt hat.  
 
4.1.3 Der Advertiser garantiert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel und jegliche Materialien  
dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, frei von Viren und jeglicher  
sonstigen Schadsoftware sind, und mit ihren Inhalten nicht gegen gesetzliche  
Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen.  
 
Der Advertiser garantiert, dass die Liefergegenstände nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere nicht  
gegen das Markengesetz, das Urhebergesetz, das Heilmittelwerbegesetz, das  
Arzneimittelgesetz, die Analgetikawarnhinweisverordnung, das Tierarzneimittelgesetz,  
die Preisangabenverordnung, die Verordnung (EG) 1924/2006, die Verordnung (EU)  
432/12, die Verordnung (EU) 1169/2011 die Verordnung (EG) 1223/2009, die  
Verordnung (EU) 528/2012 oder gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb  
verstoßen und ferner keine jugendgefährdenden, pornografischen oder sonst  
sexistischen, gewaltverherrlichenden, rassistischen, volksverhetzenden oder  
gesetzeswidrigen Inhalte enthalten. Der Advertiser ersetzt dmr Advertising  
jedweden Schaden, der dmr Advertising durch die Liefergegenstände, insbesondere  
Werbemittel entsteht, die nicht diesen Vorgaben entsprechen. Sollte dmr  
Advertising wegen der Verletzung von Rechten Dritter von diesen in Anspruch  
genommen werden, stellt der Advertiser dmr Advertising unverzüglich und auf  
erstes Anfordern von diesen Ansprüchen frei. Eine Schadensminderungspflicht von  
dmr Advertising nach § 254 BGB bleibt unberührt.  
 
dmr Advertising weist ausdrücklich darauf hin, dass die zur Verfügung gestellten Materialien  
automatisiert an die Werbeträger weitergegeben werden und durch dmr Advertising  
grundsätzlich keine Prüfung der Werbeinhalte auf Vereinbarkeit mit Recht und  
Gesetz oder mögliche Verletzungen von Rechten Dritter erfolgt.  
 
4.1.4 Ist der Advertiser aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in der Lage,  
die Werbemittel oder sonstige zur Vertragsdurchführung erforderlichen Inhalte (nachfolgend zusammen  
„Materialien“ genannt) gemäß den vereinbarten Spezifikationen rechtzeitig zum  
vereinbarten Anlieferungstermin zu liefern, so ist dmr Advertising in jedem  
Fall berechtigt, den vollen Preis für den entsprechenden Auftrag zu berechnen.  
dmr Advertising wird versuchen, die gebuchte Leistung auch im verkürzten  
Zeitraum und je nach Ressourcenverfügbarkeit umzusetzen, verspricht in diesen  
Fällen aber keinen Leistungserfolg; es besteht kein Anspruch des Advertisers  
auf Leistung.  
 
4.1.5 Der Advertiser überträgt dmr  
Advertising ein nicht-ausschließliches, zur Werbevertragsdurchführung  
übertragbares und unterlizenzierbares, nach Abrufmengen unbeschränktes,  
weltweites, auf die Laufzeit des Werbevertrages zeitlich beschränktes sowie  
inhaltlich auf den Werbevertragszweck begrenztes Nutzungsrecht an den  
Materialien. Die Rechteeinräumung umfasst die erforderlichen urheberrechtlichen  
Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und sonstigen Rechte, insbesondere das  
Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen  
Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und zum Abruf sowie zur  
Bearbeitung der Materialien, soweit dies zur Durchführung des Werbevertrags  
erforderlich ist.  
 
Sofern es sich beim Vertragsgegenstand um Werbebanner handelt, erfasst das  
Nutzungsrecht auch die Inhalte des Banners und der darin enthaltenen Kennzeichen  
und Elemente der Produktgestaltung. Zudem räumt der Advertiser dmr Advertising das Recht ein,  
die zur Verfügung gestellten Materialien zum Zweck der Eigenwerbung sowie für  
interne Zwecke von dmr Advertising (z.B. Use Cases, usw.) zeitlich unbeschränkt  
weltweit zu nutzen. Die vorgenannten Rechte sind auf verbundene Unternehmen  
iSd. §§ 15 AktG ff. übertragbar.  
 
4.1.6 dmr Advertising ist dazu  
berechtigt, die von dem eingesetzten Adserver (im folgenden Demand Side  
Platform, kurz “DSP” genannt) an dmr Advertising übermittelten  
Rückkanalinformationen (z.B. URL der Website, auf der das Werbemittel  
ausgeliefert wurde) zu eigenen Zwecken und/oder zu Zwecken Dritter zu nutzen,  
insofern die dmr Advertising von der DSP ein entsprechendes Nutzungsrecht an  
diesen Informationen eingeräumt bekommt.  
 
4.1.7 dmr Advertising ist  
berechtigt, die Werbemittel als Werbung zu kennzeichnen, z.B. mit dem Zusatz  
„Anzeige“ oder ähnlichen Zusätzen, sowie diese von etwaigen ergänzenden  
redaktionellen Inhalten räumlich abzusetzen, sofern die vom Advertiser zur  
Verfügung gestellten Werbemittel nicht hinreichend deutlich als Werbung  
erkennbar sind; dmr Advertising ist nicht verpflichtet eine entsprechende  
Kennzeichnung vorzunehmen und haftet nicht für Schäden, die dem Advertiser aus  
einer fehlenden Kennzeichnung entstehen.  
 
4.1.8 Falls es für den Einsatz der Materialien erforderlich ist, ist dmr Advertising berechtigt, die  
Materialien hinsichtlich der Größe, des Formats bzw. der technischen  
Spezifikationen zu bearbeiten.  
 
4.1.9 Der Advertiser ist verpflichtet, während der Laufzeit der jeweiligen Kampagne die Webseiten, auf  
die die jeweiligen Werbemittel verlinken, abrufbar zu halten bzw. dafür Sorge  
zu tragen, dass diese abrufbar bleiben.  
 
4.1.10 Es besteht für dmr Advertising keine Verpflichtung, für den Advertiser Materialien zu erstellen.  
Sofern die Parteien im Werbevertrag die Erstellung von Materialien ausdrücklich  
wenigstens in Textform (zB. Email) vereinbart haben, sind diese entsprechend  
der im Werbevertrag getroffenen Vereinbarung oder, falls eine solche  
Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf der Grundlage der jeweils gültigen  
Preisliste von dmr Advertising nach Aufwand gesondert zu vergüten. Auch wenn  
die Materialien von dmr Advertising erstellt werden, trägt der Advertiser die  
ausschließliche rechtliche Verantwortlichkeit für deren Inhalte und deren  
Rechtmäßigkeit nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen.  
 
4.2 Rechte  
und Pflichten von dmr Advertising  
 
4.2.1 dmr Advertising verpflichtet sich zur Erbringung der im Werbevertrag  
vereinbarten Leistungen, soweit zumutbar.  
 
4.2.2 Die Erbringung der im Werbevertrag vereinbarten Leistungen erfolgt innerhalb des im  
jeweiligen Werbevertrag vereinbarten Zeitraums und/oder bis zur Erreichung des  
im Werbevertrag festgelegten Budgets.  
 
4.2.3 Wird durch Verschulden von dmr Advertising weniger Leistung als im  
Werbevertrag vereinbart erbracht, behält sich dmr Advertising das Recht vor,  
die ausstehende Leistung unter Vorbehalt von Verfügbarkeiten nachzuliefern oder  
den Rechnungsbetrag um den Anteil der ausstehenden Leistung zu mindern.  
Etwaiger Schaden durch nicht oder teilweise erbrachte Leistung wird von dmr  
Advertising vorbehaltlich Ziff. 7 nicht ersetzt.  
 
4.2.4 Kann durch die Anweisung des Advertisers die im Werbevertrag  
vereinbarte Leistung nicht innerhalb des im Werbevertrag vereinbarten Zeitraums  
umgesetzt werden, ist die dmr Advertising berechtigt, den im Werbevertrag  
vereinbarten Betrag dem Advertiser vollständig oder teilweise in Rechnung zu  
stellen.  
 
4.2.5 dmr Advertising übernimmt keine Gewähr für vom Advertiser angestrebte  
Ausspielungsvolumina, KPI-Ziele und Umsatz- oder Erlössteigerungen.  
 
4.2.6 dmr Advertising übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit,  
statistische Signifikanz, Vollständigkeit oder die Übereinstimmung von  
Measurement Reports mit den Erwartungen des Advertisers. Die Daten basieren auf  
Informationen von Drittplattformen und/oder technischen Systemen, die außerhalb  
des direkten Einflussbereichs von dmr Advertising liegen. Abweichungen in den  
ausgewiesenen Kennzahlen gelten nicht als Mangel, sofern die Berichte nach  
bestem Wissen und Gewissen bereitgestellt wurden.  
 
4.2.6 dmr Advertising verpflichtet sich, eine Ausspielung der Materialien  
durch geschäftlich zumutbare Anstrengungen auf den im Werbevertrag vereinbarten  
Positionen und Flächen sicher zu stellen. Eine Umplatzierung der im  
Werbevertrag vereinbarten Leistungen durch und im Ermessen von dmr Advertising  
gilt als durch den Advertiser ohne ausdrückliche Zustimmung als genehmigt,  
soweit es sich um einen Werbeplatz mit im Vergleich zum vereinbarten Werbeplatz  
gleichwertiger Werbewirkung handelt.  
 
4.2.7 Die Auslieferung der Materialien zu einem festen Termin ist nur dann  
geschuldet, wenn dies in dem jeweiligen Werbevertrag ausdrücklich unter  
Ausschluss eines Schieberechts vereinbart worden ist. dmr Advertising behält  
sich ansonsten hinsichtlich des im jeweiligen Werbevertrag vorgesehenen  
Auslieferungstermins ein Schieberecht von plus/minus drei (3) Werktagen  
(Mo.-Fr.) vor. Weiterhin ist dmr Advertising berechtigt, einen vereinbarten  
Auslieferungstermin zu verschieben bzw. ausfallen zu lassen, sollte ein  
Online-Medium, bei dem das entsprechende Material geschaltet werden soll, zu  
dem vereinbarten Auslieferungstermin nicht verfügbar sein oder wenn aufgrund  
von technischen Umständen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von dmr  
Advertising liegen, eine Auslieferung zu diesem Termin nicht möglich ist.  
 
4.2.8 dmr Advertising ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen  
Pflichten der Leistungen Dritter zu bedienen.  
 
4.2.9 dmr Advertising ist berechtigt, Werbemittel zurückzuweisen oder eine  
laufende Kampagne zu stoppen, sofern objektive, rechtliche oder technische  
Gründe vorliegen, insb wenn:  
 
die Werbemittel nicht den Vorgaben dieser AGB sowie der Auftragsbestätigung entsprechen  
die Veröffentlichung für den Publisher unzumutbar ist der Inhalt des Werbeauftrags/Werbemittels vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde das Werbemittel Gegenstand einer  
wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, eines gerichtlichen Verfahrens oder behördlichen Ermittlungsverfahrens (einschließlich strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Verfahren) ist  
das Werbemittel in sonstiger Weise rechtswidrig ist In solchen Fällen wird dem Advertiser eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt. Eine vollständige Ablehnung ohne Nachbesserungsmöglichkeit erfolgt nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen geltendes Recht oder technische Standards.  
 
4.2.10 Bei Verstoß gegen vereinbarte Tracking- oder Targeting-Vorgaben fordert  
die dmr Advertising den Advertiser zunächst unter Bestimmung einer angemessenen  
Frist zur Nachbesserung auf.Sofern der Advertiser keine oder keine ausreichende  
Nachbesserung vornimmt, um die Verstöße abzustellen, kann die dmr Advertising eine  
Vertragsstrafe in Höhe von bis maximal zur Höhe des betroffenen Kampagnenwertes  
erhoben werden. Der Advertiser ist verpflichtet, einen darüber hinaus  
entstehenden Schaden zu ersetzen.  
 
4.2.11 Bei technischer Nichtverfügbarkeit der vereinbarten Werbeträger wird  
dmr Advertising dem Advertiser eine Ersatzschaltung anbieten oder den Rechnungsbetrag  
anteilig mindern, sofern die Nichtverfügbarkeit nicht auf höherer Gewalt oder  
Eingriffe Dritter zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereichs von  
dmr Advertising liegen.  
 
5. Laufzeit, Stornierungen  
5.1 Die Vertragslaufzeiten werden im Werbevertrag vereinbart und richten sich nach der jeweils  
vereinbarten Kampagnendauer. Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht nicht.  
 
5.2 Für den Fall, dass der Advertiser den Werbevertrag vor Kampagnenstart teilweise oder vollständig kündigt,  
ist der Advertiser verpflichtet, die Vergütung nachfolgender Staffel [anteilig]  
an dmr Advertising zu leisten:  
 

-   bis 4 (vier) Wochen vor Kampagnenstart erfolgt keine Zahlung der Vergütung
-   bis 2 (zwei) Wochen vor Kampagnenstart 50 % der Vergütung
-   bis 1 (eine) Woche vor Kampagnenstart 75 % der Vergütung
-   bis 3 (drei) Werktage vor Kampagnenstart 80 % der Vergütung
-   bis 0 (null) Werktage vor Kampagnenstart 100 % der Vergütung

 
5.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist für die  
dmr Advertising insbesondere gegeben, wenn gegen diese infolge der vom Advertiser  
beauftragten Werbeschaltung eine Abmahnung erfolgte und/oder eine einstweilige  
Verfügung erwirkt wurde und/oder ein Verstoß des Advertisers gegen  
Verpflichtungen aus Ziffer 4.1 dieser AGB vorliegt.  
 
5.4 Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.  
 
6. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Abrechnung  
 
6.1 Die vom Advertiser an dmr Advertising zu zahlende Vergütung ergibt sich aus der bei Abschluss des  
Werbevertrags gültigen Preisliste von dmr Advertising, sofern die Parteien im  
Werbevertrag nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart haben.  
 
6.2 Eine Änderung der Preise mit Wirkung für die Zukunft bleibt vorbehalten. Für bereits geschlossene  
Werbeverträge sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie von dmr  
Advertising mindestens einen (1) Monat vor der geplanten Veröffentlichung des  
Werbemittels dem Advertiser wenigstens in Textform (zB. Email) angekündigt  
werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Advertiser hinsichtlich des noch  
nicht erfüllten Teils des Werbevertrags ein Kündigungsrecht zu. Das  
Kündigungsrecht muss innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Erhalt der  
Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.  
 
6.3 Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich nach Leistungserbringung. Abrechnungsrelevante Grundlage sind  
die Werte aus den Reportings, die dmr Advertising dem Advertiser zur Verfügung  
stellt. Weitere Nachweise für das Ausspielen der Werbung werden von dmr Advertising  
nicht erbracht. Abweichend hiervon ist die vereinbarte Vergütung für  
Werbemaßnahmen, die außerhalb von Partnershops (Offsite) platziert werden und  
ein Auftragsvolumen von 100.000 Euro übersteigen, in vollem Umfange per  
Vorkasse zur Zahlung fällig.  
 
6.4 Die Rechnungsstellung gegenüber dem Advertiser erfolgt per Post oder in elektronischer Form.  
 
6.5 Rechnungsbeträge sind mit Rechnungseingang fällig und innerhalb von vierzehn (14)  
Kalendertagen ohne Abzug zahlbar.  
 
6.6 Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug. Insbesondere sind Entgeltforderungen von dmr  
Advertising ab dem 31sten Tag nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung mit  
Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu  
verzinsen (§§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2, Abs. 5 BGB). Bei Verzug schuldet der  
Gläubiger zudem pauschale Mahnkosten in Höhe von EUR 40,00.  
 
6.7 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Advertisers ist ausgeschlossen, es sei denn, die  
Gegenforderung des Advertisers wird von dmr Advertising nicht bestritten oder  
ist rechtskräftig festgestellt oder Forderung und Gegenforderung stehen im  
Gegenseitigkeitsverhältnis.  
 
7. Haftung  
 
7.1 Die Haftung wegen Verzuges bei der Auslieferung der Werbekampagne ist  
ausgeschlossen, soweit sie auf höhere Gewalt, das heißt auf unvorhersehbare,  
von dmr Advertising nicht zu vertretende Umstände wie Betriebsstörungen,  
behördliche Anordnungen (z.B. solche aufgrund einer Pandemielage nationaler  
Tragweite wie jener infolge des SARS-CoV-2- Virus), gerichtliche Verfügungen  
oder die nicht rechtzeitige Belieferung zurückzuführen ist. In den genannten  
Fällen verlängern sich die vereinbarten Ausführungszeiträume angemessen auch  
innerhalb eines Verzuges.  
 
7.2 dmr Advertising haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner leitenden  
Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder  
der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.  
 
7.3 Im Übrigen haftet dmr Advertising nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher  
Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind (sog.  
Kardinalpflichten) sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten  
seiner einfachen Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen ist die Haftung von dmr  
Advertising der Höhe nach auf den nach allgemeiner Lebenserfahrung bei  
Abschluss des Werbevertrags typischerweise vorhersehbaren Schadens beschränkt  
und ferner auf den Auftragswert des Werbevertrags begrenzt (es gilt der jeweils  
niedrigere Wert).  
 
7.4 Unbeschadet des Prüfungs- und Ablehnungsrechtes von dmr Advertising gemäß Ziffer 4. ist der Advertiser  
für sämtliche Schäden verantwortlich, die dmr Advertising aufgrund fehlerhafter  
oder rechtswidriger Materialien, die der Advertiser zu vertreten hat,  
entstehen, insbesondere im Falle wettbewerbsrechtlicher oder markenrechtlicher  
Ansprüchen Dritter. Der Advertiser stellt dmr Advertising auf erstes Anfordern  
von etwaigen Ansprüchen Dritter aus diesem Grunde frei.  
 
8. Datenschutz  
8.1 Der Advertiser verpflichtet sich, die jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen  
Vorschriften zu beachten.  
8.2 Der Einsatz von Zählpixeln, Cookies, eTags oder ähnlicher Technologien  
bei der Auslieferung der Werbemittel ist dem Advertiser nur bei Maßnahmen  
gestattet, die sich auf Kommunikationskanäle beziehen, die außerhalb des  
Partnernetzwerks der dmr Advertising betrieben werden, und auch nur dann, wenn  
dies im Werbevertrag ausdrücklich vereinbart ist.  
8.3 Setzt der Advertiser für die Auslieferung von Werbemitteln auf den Online-Medien Systeme  
eines Dritten ein, wird er sicherstellen, dass auch der Systembetreiber die  
Vorgaben des Werbevertrags einhält.  
 
8.5 Der Advertiser verpflichtet sich, dmr Advertising über die eingesetzten  
Drittanbieter (bspw. Cookies, Pixel), sowie alle weiteren Datenempfänger unter  
Nennung von Namen, Anschrift und einer Kontaktperson zu informieren. Auf  
Anforderung von dmr Advertising wird der Advertiser alle weiteren zur Prüfung  
des Drittanbieters erforderlichen Informationen bereitstellen. Diese  
Drittanbieter dürfen erst nach Prüfung und Freigabe von dmr Advertising vom  
Advertiser in den bereitgestellten Werbemitteln eingesetzt werden. dmr  
Advertising behält sich das Recht vor, Tracker von Drittanbietern ohne Angabe  
von Gründen und ohne Ersatzleistung abzulehnen.  
 
8.6 Sofern beim Advertiser anonyme Daten aus dem Zugriff auf die im Werbevertrag  
vereinbarten Leistungen anfallen, darf der Advertiser diese Daten im Rahmen der  
jeweiligen Kampagne auswerten. Diese Auswertung darf nur die anonymen Daten  
umfassen, die durch Werbeschaltungen generiert worden sind.  
 
8.7 Darüber hinaus ist dem Advertiser eine weitere Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe  
sämtlicher Daten aus dem Zugriff auf die ausgelieferten Werbemittel untersagt.  
Insbesondere darf der Advertiser die Daten aus Werbeplatzierungen nicht für  
eigene Zwecke speichern, auswerten, anderweitig nutzen und/oder an Dritte  
weitergeben. Dieses Verbot erfasst auch die Erstellung von Profilen aus dem  
Nutzungsverhalten der User und deren weitere Nutzung.  
 
8.8 Der Advertiser sichert weiterhin zu, dass die über das Werbemittel verlinkten  
Webseiten jeweils eine Datenschutzerklärung i.S.d. Art. 13, 14 DSGVO  
(nachfolgend „Datenschutzerklärung“ genannt) aufweisen, die vollständige und  
aktuelle Informationen über die Verwendung von Technologien Dritter, sowie  
Informationen über den Einsatz von Cookies und/oder den Einsatz von Webbeacons  
beinhaltet. Die Datenschutzerklärung muss des Weiteren Informationen über die  
Möglichkeiten des Users hinsichtlich des Cookie-Managements enthalten. Diese  
Informationen und die Ausgestaltung des Einsatzes der Cookies müssen den  
gesetzlichen Vorgaben entsprechen.  
 
8.9 Der Advertiser verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit seine den aktuellen  
einschlägigen Normen entsprechenden Datenschutzbestimmungen den Endbenutzern im  
Zusammenhang mit der Zielseiten-URL im Hinblick auf den Umgang mit  
personenbezogenen Daten mit hinreichender Deutlichkeit und Genauigkeit  
mitzuteilen und diese Bestimmungen einzuhalten.  
 
9. Geheimhaltung  
 
9.1 Die Parteien verpflichten sich, über diese AGB, die auf deren Grundlage  
eingegangenen Werbeverträge und alle bei der Durchführung der Werbeverträge  
gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse striktes Stillschweigen zu bewahren und  
diese Dritten nicht zugänglich zu machen (zusammen nachfolgend „Vertrauliche  
Informationen“ genannt). Vertrauliche Informationen sind insbesondere  
Informationen über die Geschäfte, Geschäftsabläufe, Preisstrukturen,  
Abschlüsse, finanzielle oder vertragliche Vereinbarungen und den Inhalt des  
jeweiligen Werbevertrages und dieser AGB. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass  
eine Information über die Arbeitsweise einer Partei, die jeweils andere Partei  
im Rahmen der Zusammenarbeit erhält, geheim zu halten ist und ausschließlich  
zur Durchführung des Werbevertrags zu nutzen. Die Geheimhaltungspflicht gilt  
nicht für eine Weitergabe an mit dmr Advertising gemäß §§ 15 ff. AktG  
verbundene Unternehmen. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von drei  
(3) Jahren nach Beendigung des jeweiligen Werbevertrages fort.  
 
9.2 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Vertraulichen Informationen,  
 
9.2.1 die den Parteien bei Vertragsschluss nachweislich  
bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass  
dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder  
behördliche Anordnungen verletzt werden;  
 
9.2.2 die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich  
bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht  
auf einer Vertragspflichtverletzung beruht;  
 
9.2.3 die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf  
Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit  
zulässig und möglich werden die zur Offenlegung verpflichtete Partei die andere  
Partei unverzüglich vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die  
Offenlegung vorzugehen.  
 
9.3 Die Parteien werden  
nur solchen Beratern, Mitarbeitern und sonstigen Auftragnehmern Zugang zu  
Vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder  
denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieser AGB entsprechende  
Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur  
denjenigen Mitarbeitern und sonstigen Auftragnehmern die Vertraulichen  
Informationen offenlegen, die diese zur Vertragsdurchführung kennen müssen, und  
diese Mitarbeiter und sonstigen Auftragnehmer auch für die Zeit nach ihrem  
Ausscheiden in gesetzlich maximal zulässigem Umfang zur Geheimhaltung  
verpflichten.  
 
10. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen  
 
10.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise gegen gesetzliche Regelungen  
verstoßen oder aus sonstigen Gründen nichtig sein, wird dadurch die Gültigkeit  
dieser AGB im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden die nichtige  
Bestimmung im gegenseitigen Einvernehmen durch eine andere ersetzen, die dem  
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.  
 
10.2 Aufhebungen, Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.  
Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.  
 
10.3 Sofern nach diesen AGB die Schriftform verlangt wird, gilt, dass zur Wahrung der Schriftform  
eine Übermittlung eines PDF (Scan der durch die jeweilige Partei unterschriebenen Vereinbarung) per E-Mail an die  
andere Partei genügt. Ein Austausch von Originalen des unterschriebenen  
Vertrages oder Kündigungsschreiben zwischen den Parteien ist nicht  
erforderlich.  
 
10.4 Die Vereinbarungen unterliegen ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss  
des UN-Kaufrechts (CISG).  
 
10.5 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von dmr Advertising. dmr Advertising ist berechtigt,  
den Advertiser an seinem Sitz zu verklagen.  
 
10.6 dmr Advertising ist berechtigt, im Rahmen der Eigenwerbung öffentlich auf die Zusammenarbeit mit  
dem Advertiser, auch unter Abbildung der Marken bzw. Logos des Advertisers,  
hinzuweisen. Ist der Advertiser eine Agentur, sorgt diese dafür, dass deren  
Auftraggeber zugunsten von dmr Advertising ausreichende  
Einwilligungserklärungen i.S. dieser Ziff. 10.2 abgegeben haben. Die Agentur  
hält dmr Advertising insoweit von jeglichen Ansprüchen ihrer Auftraggeber frei.  
Der Advertiser wird eventuelle öffentliche Stellungnahmen und öffentlichen  
Äußerungen über die Zusammenarbeit der Parteien ausschließlich im vorherigen  
gegenseitigen Einvernehmen wenigstens in Textform (z.B. Email) abgeben.  
 
10.7 dmr Advertising steht es (auch) nach Beendigung der  
Vertragsverhältnisses frei, den Advertiser per E-Mail über eigene identische  
oder ähnliche Dienstleistungen zu informieren. dmr Advertising weist insoweit  
daraufhin, dass der Advertiser jederzeit einer entsprechenden Verwendung der  
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