Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der dmr Advertising GmbH für die Erbringung von Werbeleistungen 
Stand: 11.12.2024 

  1. Gegenstand und Geltungsbereich

 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der dmr Advertising GmbH, Karlsplatz 3, DE-80335 München (nachfolgend „dmr Advertising“) und Werbetreibenden bzw. Agenturen (nachfolgend „Advertiser“) für die Erteilung und Durchführung von Werbeaufträgen. Darunter fällt die Vermarktung und Vermittlung von Werbeflächen in Partnershops (In-Store) und Publisher-Netzwerken (Out-of-Store) sowie weitere Dienstleistungen, wie die Erstellung von Measurement Reports. Die dmr Advertising kann weitere Produkte und Dienstleistungen in einem zentralen Produktkatalog näher beschreiben, welcher Bestandteil dieser AGB und damit Vertragsbestandteil wird. 

 

1.2 Die Leistungen von dmr Advertising richten sich ausschließlich an Unternehmer iSd. §  14  BGB. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende Vereinbarungen, auch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Advertiser, wie etwa allgemeine Einkaufsbedingungen, gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung der dmr Advertising. 

1.3 Bei Aufträgen durch Agenturen wird ausschließlich die beauftragende Agentur als Vertragspartnerin von dmr Advertising, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Die beauftragende Agentur ist für vertragliche und gesetzliche Ansprüche Gesamtschuldnerin. 

1.4 dmr Advertising behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. In diesem Fall wird dmr Advertising dem Advertiser die Änderungen vor Abschluss einer neuen Vereinbarung wenigstens in Textform (z.B. per Email) mitteilen. Widerspricht der Advertiser nicht innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen in Schriftform (nachfolgend „Widerspruch“ genannt), gelten die AGB in der aktualisierten Fassung als genehmigt. Widerspricht der Advertiser, steht dmr Advertising ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb einer zweiwöchigen Frist, beginnend mit dem Zugang des Widerspruchs bei dmr Advertising zu. Für bereits geschlossene Vereinbarungen gelten diese AGB in der bei deren Abschluss geltenden Fassung fort.  

  1. Begriffsdefinitionen

2.1 „Ad Impression“ meint den Aufruf einer Website oder eines sonstigen Online-Mediums, welches ein vom Werbevertrag erfasstes Werbemittel enthält. Nicht erforderlich für eine Ad Impression ist, dass der Nutzer das Werbemittel „anklickt“.  

 

2.2 „Buchungsauftrag“ meint den verbindlichen Antrag des Advertisers iSd. § 145 BGB, „Werbevertrag“ die nach Annahme des Buchungsauftrags durch dmr Advertising zustande gekommene Vereinbarung zwischen dem Advertiser und dmr Advertising über die Durchführung von Werbekampagnen und die Erbringung von sonstigen Werbeleistungen auf bestimmten Online-Medien durch dmr Advertising.  

 

2.3 „Werbeleistungen“ meint die unter dem Werbevertrag von dmr Advertising zu erbringenden Leistungen, also insbesondere die Auslieferung von Werbemitteln, die Vermarktung und Vermittlung von Werbeflächen in Partnershops (In-Store) und Publisher-Netzwerken (Out-of-Store) sowie weitere Dienstleistungen, wie die Erstellung von Measurement Reports. 

 

2.4 „Online-Medien“ meint sämtliche Webseiten, Plattformen, Apps und sonstige Online-Medien, die gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung Gegenstand des Werbevertrags sind. 

 

2.6 „CPM“ (Tausenderkontaktpreis) ist der unter dem Werbevertrag vereinbarte Geldbetrag, der von dem Advertiser an dmr Advertising für eine Medialeistung zu zahlen ist, die 1.000 Nutzer per Ad Impression erreicht. 

 

2.7 „CPC“ (Cost per Click) ist der unter dem Werbevertrag vereinbarte Gelbetrag, der von dem Advertiser an dmr Advertising für einen Klick auf eine entsprechende werbliche Einblendung zu zahlen ist. 

 

2.8 „Material“ meint die unter dem Werbevertrag vereinbarten Materialien zur Umsetzung eines Auftrags, wie z.B. Banner, Texte und Content und sonstige Assets, die von dmr Advertising auf den im Werbevertrag vereinbarten Online-Medien anzuzeigen sind. 

 

2.9 „Media Leistungen“ umfassen alle spezifischen Werbeleistungen, die exklusiv in einem Vertragsverhältnis zwischen Advertiser und dmr Advertising vereinbart sind. 

 

2.10 „Measurement Reports“ sind Analysen und Berichte, die im Rahmen von Werbeverträgen erstellt werden.  Sie basieren auf Daten, die mithilfe der Technologieplattform der dmr Advertising sowie durch die Nutzung von Drittanbieter-Daten eines Publishers erhoben und verarbeitet werden. Diese Berichte dienen dazu, die Leistung und den Erfolg von Werbekampagnen zu messen und Einblicke in relevante Kennzahlen.   

  1. Abschluss von Buchungsaufträgen

 

3.1 Die Durchführung von Werbeleistungen erfolgt auf Grundlage von Werbeverträgen.  

 

3.2 Im Rahmen des Mediageschäfts ausgestellte Angebote der dmr Advertising stellen ein verbindliches Angebot dar, das mit einseitiger Unterzeichnung des Advertisers in Schriftform zum bindenden Werbevertrag zwischen dem Advertiser und der dmr Advertising wird. 

 

3.3 Der Abschluss des Werbevertrags bedarf wenigstens der Textform (z.B. Email).  

 

3.4 Einmal in die laufende Geschäftsbeziehung zwischen dmr Advertising und Advertiser einbezogen, sind diese AGB-Bestandteil jedes folgenden Werbevertrages, auch wenn auf diese AGB nicht noch einmal ausdrücklich verwiesen wird. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Advertisers sind nur gültig, soweit sie von dmr Advertising schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäftsbedingungen des Advertisers nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.  

 

3.5 Vertragsparteien der Werbeverträge sind dmr Advertising und der Advertiser. Wenn der Advertiser eine Agentur ist, handelt die Agentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung, also nicht in Vertretung ihrer Kunden. Jedoch ist die Agentur verpflichtet, den Namen des Werbekunden, für den die Agentur Medialeistungen bei dmr Advertising beziehen will, vorab namentlich offenzulegen und auf entsprechende Nachfrage von dmr Advertising unverzüglich einen entsprechenden Nachweis der Beauftragung zu erbringen. Während eines laufenden Werbevertrages ist die Agentur nicht berechtigt, den Werbekunden, für den die Kampagne gebucht wurde, zu wechseln bzw. durch Werbung für einen anderen Werbekunden, der nicht im Werbevertrag namentlich benannt ist, auszutauschen.  

 

3.6 Der Advertiser ist nicht befugt, seine vertraglichen Rechte ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von dmr Advertising an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt. 

 

3.7 Im Werbevertrag sind die von dmr Advertising zu erbringenden Werbeleistungen und die von dem Advertiser zu zahlende Vergütung zu vereinbaren. Sofern die Parteien im Werbevertrag nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart haben, gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste. 

  1. Umsetzung von Buchungsaufträgen

4.1 Rechte und Pflichten des Advertisers 

4.1.1 Die vom Advertiser einzuhaltenden Anlieferungsfristen der benötigten werblichen Materialien (etag / Banner, AdTags, Trackings, Assets, Visuals, Copy und Produktnummern) sowie sonstige vom Advertiser angelieferten Inhalte, insbesondere deren Anforderungen sind unter (https://dmr-advertising.com/spezifikationen) abrufbar oder werden dem Advertiser auf sonstigem Wege rechtzeitig mitgeteilt. 

4.1.2 Falls die Werbemittel oder sonstige in 4.1.1 genannte Materialien (nachfolgend zusammen „Werbemittel“ genannt) nicht den geltenden technischen Spezifikationen entsprechen oder gegen eine der vorstehenden Zusicherungen verstoßen, ist dmr Advertising berechtigt, diese zurückzuweisen bzw. eine bereits laufende Kampagne zu stoppen, bis der Advertiser die zur Durchführung des jeweiligen Werbevertrages erforderlichen technischen Spezifikationen oder sonstigen vereinbarten Anforderungen vollständig erfüllt und Werbemittel vollständig zur Verfügung gestellt hat.  

4.1.3 Der Advertiser garantiert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel und jegliche Materialien dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, frei von Viren und jeglicher sonstigen Schadsoftware sind, und mit ihren Inhalten nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen.  

Der Advertiser garantiert, dass die Liefergegenstände nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere nicht gegen das Markengesetz, das Urhebergesetz, das Heilmittelwerbegesetz, das Arzneimittelgesetz, die Analgetikawarnhinweisverordnung, das Tierarzneimittelgesetz, die Preisangabenverordnung, die Verordnung (EG) 1924/2006, die Verordnung (EU) 432/12, die Verordnung (EU) 1169/2011 die Verordnung (EG) 1223/2009, die Verordnung (EU) 528/2012 oder gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen und ferner keine jugendgefährdenden, pornografischen oder sonst sexistischen, gewaltverherrlichenden, rassistischen, volksverhetzenden oder gesetzeswidrigen Inhalte enthalten. Der Advertiser ersetzt dmr Advertising jedweden Schaden, der dmr Advertising durch die Liefergegenstände, insbesondere Werbemittel entsteht, die nicht diesen Vorgaben entsprechen. Sollte dmr Advertising wegen der Verletzung von Rechten Dritter von diesen in Anspruch genommen werden, stellt der Advertiser dmr Advertising unverzüglich und auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen frei. Eine Schadensminderungspflicht von dmr Advertising nach § 254 BGB bleibt unberührt.  

dmr Advertising weist ausdrücklich darauf hin, dass die zur Verfügung gestellten Materialien automatisiert an die Werbeträger weitergegeben werden und durch dmr Advertising grundsätzlich keine Prüfung der Werbeinhalte auf Vereinbarkeit mit Recht und Gesetz oder mögliche Verletzungen von Rechten Dritter erfolgt. 

4.1.4 Ist der Advertiser aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, die Werbemittel oder sonstige zur Vertragsdurchführung erforderlichen Inhalte (nachfolgend zusammen „Materialien“ genannt) gemäß den vereinbarten Spezifikationen rechtzeitig zum vereinbarten Anlieferungstermin zu liefern, so ist dmr Advertising in jedem Fall berechtigt, den vollen Preis für den entsprechenden Auftrag zu berechnen. dmr Advertising wird versuchen, die gebuchte Leistung auch im verkürzten Zeitraum und je nach Ressourcenverfügbarkeit umzusetzen, verspricht in diesen Fällen aber keinen Leistungserfolg; es besteht kein Anspruch des Advertisers auf Leistung. 

4.1.5 Der Advertiser überträgt dmr Advertising ein nicht-ausschließliches, zur Werbevertragsdurchführung übertragbares und unterlizenzierbares, nach Abrufmengen unbeschränktes, weltweites, auf die Laufzeit des Werbevertrages zeitlich beschränktes sowie inhaltlich auf den Werbevertragszweck begrenztes Nutzungsrecht an den Materialien. Die Rechteeinräumung umfasst die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und zum Abruf sowie zur Bearbeitung der Materialien, soweit dies zur Durchführung des Werbevertrags erforderlich ist.  

Sofern es sich beim Vertragsgegenstand um Werbebanner handelt, erfasst das Nutzungsrecht auch die Inhalte des Banners und der darin enthaltenen Kennzeichen und Elemente der Produktgestaltung. Zudem räumt der Advertiser dmr Advertising das Recht ein, die zur Verfügung gestellten Materialien zum Zweck der Eigenwerbung sowie für interne Zwecke von dmr Advertising (z.B. Use Cases, usw.) zeitlich unbeschränkt weltweit zu nutzen. Die vorgenannten Rechte sind auf verbundene Unternehmen iSd. §§ 15 AktG ff. übertragbar.  

4.1.6 dmr Advertising ist dazu berechtigt, die von dem eingesetzten Adserver (im folgenden Demand Side Platform, kurz “DSP” genannt) an dmr Advertising übermittelten Rückkanalinformationen (z.B. URL der Website, auf der das Werbemittel ausgeliefert wurde) zu eigenen Zwecken und/oder zu Zwecken Dritter zu nutzen, insofern die dmr Advertising von der DSP ein entsprechendes Nutzungsrecht an diesen Informationen eingeräumt bekommt. 

4.1.7 dmr Advertising ist berechtigt, die Werbemittel als Werbung zu kennzeichnen, z.B. mit dem Zusatz „Anzeige“ oder ähnlichen Zusätzen, sowie diese von etwaigen ergänzenden redaktionellen Inhalten räumlich abzusetzen, sofern die vom Advertiser zur Verfügung gestellten Werbemittel nicht hinreichend deutlich als Werbung erkennbar sind; dmr Advertising ist nicht verpflichtet eine entsprechende Kennzeichnung vorzunehmen und haftet nicht für Schäden, die dem Advertiser aus einer fehlenden Kennzeichnung entstehen. 

4.1.8 Falls es für den Einsatz der Materialien erforderlich ist, ist dmr Advertising berechtigt, die Materialien hinsichtlich der Größe, des Formats bzw. der technischen Spezifikationen zu bearbeiten. 

4.1.9 Der Advertiser ist verpflichtet, während der Laufzeit der jeweiligen Kampagne die Webseiten, auf die die jeweiligen Werbemittel verlinken, abrufbar zu halten bzw. dafür Sorge zu tragen, dass diese abrufbar bleiben. 

4.1.10 Es besteht für dmr Advertising keine Verpflichtung, für den Advertiser Materialien zu erstellen. Sofern die Parteien im Werbevertrag die Erstellung von Materialien ausdrücklich wenigstens in Textform (zB. Email) vereinbart haben, sind diese entsprechend der im Werbevertrag getroffenen Vereinbarung oder, falls eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste von dmr Advertising nach Aufwand gesondert zu vergüten. Auch wenn die Materialien von dmr Advertising erstellt werden, trägt der Advertiser die ausschließliche rechtliche Verantwortlichkeit für deren Inhalte und deren Rechtmäßigkeit nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen.  

4.2 Rechte und Pflichten von dmr Advertising 

4.2.1 dmr Advertising verpflichtet sich zur Erbringung der im Werbevertrag vereinbarten Leistungen, soweit zumutbar.  

 

4.2.2 Die Erbringung der im Werbevertrag vereinbarten Leistungen erfolgt innerhalb des im jeweiligen Werbevertrag vereinbarten Zeitraums und/oder bis zur Erreichung des im Werbevertrag festgelegten Budgets.  

 

4.2.3 Wird durch Verschulden von dmr Advertising weniger Leistung als im Werbevertrag vereinbart erbracht, behält sich dmr Advertising das Recht vor, die ausstehende Leistung unter Vorbehalt von Verfügbarkeiten nachzuliefern oder den Rechnungsbetrag um den Anteil der ausstehenden Leistung zu mindern. Etwaiger Schaden durch nicht oder teilweise erbrachte Leistung wird von dmr Advertising vorbehaltlich Ziff. 7 nicht ersetzt. 

 

4.2.4 Kann durch die Anweisung des Advertisers die im Werbevertrag vereinbarte Leistung nicht innerhalb des im Werbevertrag vereinbarten Zeitraums umgesetzt werden, ist die dmr Advertising berechtigt, den im Werbevertrag vereinbarten Betrag dem Advertiser vollständig oder teilweise in Rechnung zu stellen. 

 

4.2.5 dmr Advertising übernimmt keine Gewähr für vom Advertiser angestrebte Ausspielungsvolumina, KPI-Ziele und Umsatz- oder Erlössteigerungen.  

 

4.2.6 dmr Advertising übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, statistische Signifikanz, Vollständigkeit oder die Übereinstimmung von Measurement Reports mit den Erwartungen des Advertisers. Die Daten basieren auf Informationen von Drittplattformen und/oder technischen Systemen, die außerhalb des direkten Einflussbereichs von dmr Advertising liegen. Abweichungen in den ausgewiesenen Kennzahlen gelten nicht als Mangel, sofern die Berichte nach bestem Wissen und Gewissen bereitgestellt wurden. 

 

4.2.6 dmr Advertising verpflichtet sich, eine Ausspielung der Materialien durch geschäftlich zumutbare Anstrengungen auf den im Werbevertrag vereinbarten Positionen und Flächen sicher zu stellen. Eine Umplatzierung der im Werbevertrag vereinbarten Leistungen durch und im Ermessen von dmr Advertising gilt als durch den Advertiser ohne ausdrückliche Zustimmung als genehmigt, soweit es sich um einen Werbeplatz mit im Vergleich zum vereinbarten Werbeplatz gleichwertiger Werbewirkung handelt.  

 

4.2.7 Die Auslieferung der Materialien zu einem festen Termin ist nur dann geschuldet, wenn dies in dem jeweiligen Werbevertrag ausdrücklich unter Ausschluss eines Schieberechts vereinbart worden ist. dmr Advertising behält sich ansonsten hinsichtlich des im jeweiligen Werbevertrag vorgesehenen Auslieferungstermins ein Schieberecht von plus/minus drei (3) Werktagen (Mo.-Fr.) vor. Weiterhin ist dmr Advertising berechtigt, einen vereinbarten Auslieferungstermin zu verschieben bzw. ausfallen zu lassen, sollte ein Online-Medium, bei dem das entsprechende Material geschaltet werden soll, zu dem vereinbarten Auslieferungstermin nicht verfügbar sein oder wenn aufgrund von technischen Umständen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von dmr Advertising liegen, eine Auslieferung zu diesem Termin nicht möglich ist. 

 

4.2.8 dmr Advertising ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Leistungen Dritter zu bedienen. 

  1. Laufzeit, Stornierungen

5.1 Die Vertragslaufzeiten werden im Werbevertrag vereinbart und richten sich nach der jeweils vereinbarten Kampagnendauer. Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht nicht.  

5.2 Für den Fall, dass der Advertiser den Werbevertrag vor Kampagnenstart teilweise oder vollständig kündigt, ist der Advertiser verpflichtet, die Vergütung nachfolgender Staffel [anteilig] an dmr Advertising zu leisten: 

  • bis 4 (vier) Wochen vor Kampagnenstart erfolgt keine Zahlung der Vergütung 
  • bis 2 (zwei) Wochen vor Kampagnenstart 50 % der Vergütung 
  • bis 1 (eine) Woche vor Kampagnenstart 75 % der Vergütung 
  • bis 3 (drei) Werktage vor Kampagnenstart 80 % der Vergütung 
  • bis 0 (null) Werktage vor Kampagnenstart 100 % der Vergütung 

5.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist für die dmr Advertising insbesondere gegeben, wenn gegen diese infolge der vom Advertiser beauftragten Werbeschaltung eine Abmahnung erfolgte und/oder eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde und/oder ein Verstoß des Advertisers gegen Verpflichtungen aus Ziffer 4.1 dieser AGB vorliegt. 

5.4 Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. 

  1. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Abrechnung

6.1 Die vom Advertiser an dmr Advertising zu zahlende Vergütung ergibt sich aus der bei Abschluss des Werbevertrags gültigen Preisliste von dmr Advertising, sofern die Parteien im Werbevertrag nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart haben.  

6.2 Eine Änderung der Preise mit Wirkung für die Zukunft bleibt vorbehalten. Für bereits geschlossene Werbeverträge sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie von dmr Advertising mindestens einen (1) Monat vor der geplanten Veröffentlichung des Werbemittels dem Advertiser wenigstens in Textform (zB. Email) angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Advertiser hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Werbevertrags ein Kündigungsrecht zu. Das Kündigungsrecht muss innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden. 

6.3 Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich nach Leistungserbringung. Abrechnungsrelevante Grundlage sind die Werte aus den Reportings, die dmr Advertising dem Advertiser zur Verfügung stellt. Weitere Nachweise für das Ausspielen der Werbung werden von dmr Advertising nicht erbracht.  

6.4 Die Rechnungsstellung gegenüber dem Advertiser erfolgt per Post oder in elektronischer Form.  

6.5 Rechnungsbeträge sind mit Rechnungseingang fällig und innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ohne Abzug zahlbar. 

6.6 Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug. Insbesondere sind Entgeltforderungen von dmr Advertising ab dem 31sten Tag nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung mit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (§§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2, Abs. 5 BGB). Bei Verzug schuldet der Gläubiger zudem pauschale Mahnkosten in Höhe von EUR 40,00. 

6.7 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Advertisers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Advertisers wird von dmr Advertising nicht bestritten oder ist rechtskräftig festgestellt oder Forderung und Gegenforderung stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis. 

  1. Haftung

7.1 Die Haftung wegen Verzuges bei der Auslieferung der Werbekampagne ist ausgeschlossen, soweit sie auf höhere Gewalt, das heißt auf unvorhersehbare, von dmr Advertising nicht zu vertretende Umstände wie Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen (z.B. solche aufgrund einer Pandemielage nationaler Tragweite wie jener infolge des SARS-CoV-2- Virus), gerichtliche Verfügungen oder die nicht rechtzeitige Belieferung zurückzuführen ist. In den genannten Fällen verlängern sich die vereinbarten Ausführungszeiträume angemessen auch innerhalb eines Verzuges. 

 

7.2 dmr Advertising haftet für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften. 

7.3 Im Übrigen haftet dmr Advertising nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind (sog. Kardinalpflichten) sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner einfachen Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen ist die Haftung von dmr Advertising der Höhe nach auf den nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Abschluss des Werbevertrags typischerweise vorhersehbaren Schadens beschränkt und ferner auf den Auftragswert des Werbevertrags begrenzt (es gilt der jeweils niedrigere Wert). 

7.4 Unbeschadet des Prüfungs- und Ablehnungsrechtes von dmr Advertising gemäß Ziffer 4. ist der Advertiser für sämtliche Schäden verantwortlich, die dmr Advertising aufgrund fehlerhafter oder rechtswidriger Materialien, die der Advertiser zu vertreten hat, entstehen, insbesondere im Falle wettbewerbsrechtlicher oder markenrechtlicher Ansprüchen Dritter. Der Advertiser stellt dmr Advertising auf erstes Anfordern von etwaigen Ansprüchen Dritter aus diesem Grunde frei. 

  1. Datenschutz

8.1 Der Advertiser verpflichtet sich, die jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. 

8.2 Der Einsatz von Zählpixeln, Cookies, eTags oder ähnlicher Technologien bei der Auslieferung der Werbemittel ist dem Advertiser nur bei Maßnahmen gestattet, die sich auf Kommunikationskanäle beziehen, die außerhalb des Partnernetzwerks der dmr Advertising betrieben werden, und auch nur dann, wenn dies im Werbevertrag ausdrücklich vereinbart ist.  

8.3 Setzt der Advertiser für die Auslieferung von Werbemitteln auf den Online-Medien Systeme eines Dritten ein, wird er sicherstellen, dass auch der Systembetreiber die Vorgaben des Werbevertrags einhält. 

8.5 Der Advertiser verpflichtet sich, dmr Advertising über die eingesetzten Drittanbieter (bspw. Cookies, Pixel), sowie alle weiteren Datenempfänger unter Nennung von Namen, Anschrift und einer Kontaktperson zu informieren. Auf Anforderung von dmr Advertising wird der Advertiser alle weiteren zur Prüfung des Drittanbieters erforderlichen Informationen bereitstellen. Diese Drittanbieter dürfen erst nach Prüfung und Freigabe von dmr Advertising vom Advertiser in den bereitgestellten Werbemitteln eingesetzt werden. dmr Advertising behält sich das Recht vor, Tracker von Drittanbietern ohne Angabe von Gründen und ohne Ersatzleistung abzulehnen. 

8.6 Sofern beim Advertiser anonyme Daten aus dem Zugriff auf die im Werbevertrag vereinbarten Leistungen anfallen, darf der Advertiser diese Daten im Rahmen der jeweiligen Kampagne auswerten. Diese Auswertung darf nur die anonymen Daten umfassen, die durch Werbeschaltungen generiert worden sind. 

8.7 Darüber hinaus ist dem Advertiser eine weitere Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe sämtlicher Daten aus dem Zugriff auf die ausgelieferten Werbemittel untersagt. Insbesondere darf der Advertiser die Daten aus Werbeplatzierungen nicht für eigene Zwecke speichern, auswerten, anderweitig nutzen und/oder an Dritte weitergeben. Dieses Verbot erfasst auch die Erstellung von Profilen aus dem Nutzungsverhalten der User und deren weitere Nutzung. 

8.8 Der Advertiser sichert weiterhin zu, dass die über das Werbemittel verlinkten Webseiten jeweils eine Datenschutzerklärung i.S.d. Art. 13, 14 DSGVO (nachfolgend „Datenschutzerklärung“ genannt) aufweisen, die vollständige und aktuelle Informationen über die Verwendung von Technologien Dritter, sowie Informationen über den Einsatz von Cookies und/oder den Einsatz von Webbeacons beinhaltet. Die Datenschutzerklärung muss des Weiteren Informationen über die Möglichkeiten des Users hinsichtlich des Cookie-Managements enthalten. Diese Informationen und die Ausgestaltung des Einsatzes der Cookies müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. 

8.9 Der Advertiser verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit seine den aktuellen einschlägigen Normen entsprechenden Datenschutzbestimmungen den Endbenutzern im Zusammenhang mit der Zielseiten-URL im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten mit hinreichender Deutlichkeit und Genauigkeit mitzuteilen und diese Bestimmungen einzuhalten. 

  1. Geheimhaltung

9.1 Die Parteien verpflichten sich, über diese AGB, die auf deren Grundlage eingegangenen Werbeverträge und alle bei der Durchführung der Werbeverträge gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse striktes Stillschweigen zu bewahren und diese Dritten nicht zugänglich zu machen (zusammen nachfolgend „Vertrauliche Informationen“ genannt). Vertrauliche Informationen sind insbesondere Informationen über die Geschäfte, Geschäftsabläufe, Preisstrukturen, Abschlüsse, finanzielle oder vertragliche Vereinbarungen und den Inhalt des jeweiligen Werbevertrages und dieser AGB. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Information über die Arbeitsweise einer Partei, die jeweils andere Partei im Rahmen der Zusammenarbeit erhält, geheim zu halten ist und ausschließlich zur Durchführung des Werbevertrags zu nutzen. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für eine Weitergabe an mit dmr Advertising gemäß §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendigung des jeweiligen Werbevertrages fort. 

9.2 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Vertraulichen Informationen, 

9.2.1 die den Parteien bei Vertragsschluss nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; 

9.2.2 die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Vertragspflichtverletzung beruht; 

9.2.3 die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich werden die zur Offenlegung verpflichtete Partei die andere Partei unverzüglich vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. 

9.3 Die Parteien werden nur solchen Beratern, Mitarbeitern und sonstigen Auftragnehmern Zugang zu Vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieser AGB entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern und sonstigen Auftragnehmern die Vertraulichen Informationen offenlegen, die diese zur Vertragsdurchführung kennen müssen, und diese Mitarbeiter und sonstigen Auftragnehmer auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in gesetzlich maximal zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten. 

  1. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

10.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise gegen gesetzliche Regelungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen nichtig sein, wird dadurch die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden die nichtige Bestimmung im gegenseitigen Einvernehmen durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 

10.2 Aufhebungen, Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. 

10.3 Sofern nach diesen AGB die Schriftform verlangt wird, gilt, dass zur Wahrung der Schriftform eine Übermittlung eines PDF (Scan der durch die jeweilige Partei unterschriebenen Vereinbarung) per E-Mail an die andere Partei genügt. Ein Austausch von Originalen des unterschriebenen Vertrages oder Kündigungsschreiben zwischen den Parteien ist nicht erforderlich. 

10.4 Die Vereinbarungen unterliegen ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 

10.5 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von dmr Advertising. dmr Advertising ist berechtigt, den Advertiser an seinem Sitz zu verklagen. 

10.6 dmr Advertising ist berechtigt, im Rahmen der Eigenwerbung öffentlich auf die Zusammenarbeit mit dem Advertiser, auch unter Abbildung der Marken bzw. Logos des Advertisers, hinzuweisen. Ist der Advertiser eine Agentur, sorgt diese dafür, dass deren Auftraggeber zugunsten von dmr Advertising ausreichende Einwilligungserklärungen i.S. dieser Ziff. 10.2 abgegeben haben. Die Agentur hält dmr Advertising insoweit von jeglichen Ansprüchen ihrer Auftraggeber frei. Der Advertiser wird eventuelle öffentliche Stellungnahmen und öffentlichen Äußerungen über die Zusammenarbeit der Parteien ausschließlich im vorherigen gegenseitigen Einvernehmen wenigstens in Textform (z.B. Email) abgeben.  

10.7 dmr Advertising steht es (auch) nach Beendigung der Vertragsverhältnisses frei, den Advertiser per E-Mail über eigene identische oder ähnliche Dienstleistungen zu informieren. dmr Advertising weist insoweit daraufhin, dass der Advertiser jederzeit einer entsprechenden Verwendung der E-Mail-Adresse des Advertisers widersprechen kann. 

Coming soon

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Mail: info(at)dmr-advertising.com

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